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§ 10 Betreiben und Anwenden von ausgewählten aktiven Medizinprodukten

Betreiben und Anwenden von ausgewählten aktiven Medizinprodukten – Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

(1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt,

1.  dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen hat und

2.  die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter   sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte   Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässige   Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat.

Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist.

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