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§ 13 Bestandsverzeichnis

Bestandsverzeichnis Medizinprodukte – Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

(1) Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis zu führen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das
auf Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig.

(2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Medizinprodukt nach Absatz 1 folgende Angaben einzutragen:

1.   Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer, Anschaffungsjahr des
  Medizinproduktes,
2.   Name oder Firma und die Anschrift des für das jeweilige Medizinprodukt Verantwortlichen
  nach § 5 des Medizinproduktegesetzes,
3.   die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der Benannten Stelle, soweit diese
  nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes angegeben ist,
4.   soweit vorhanden, betriebliche Identifikationsnummer,
5.   Standort und betriebliche Zuordnung,
6.   die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 festgelegte Frist für sicherheitstechnische Kontrollen.

(3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.

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