Medizinprodukteberater Seminare – HCMC Akademie

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§ 83 Absatz 4 MPDG – Aufgaben des Medizinprodukteberaters

Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über

  • Nebenwirkungen,
  • wechselseitige Beeinflussungen,
  • Fehlfunktionen,
  • technische Mängel,
  • Gegenanzeigen oder
  • sonstige Risiken bei Medizinprodukten

aufzuzeichnen und unverzüglich dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder deren für die Einhaltung der Regelungsvorschriften verantwortlichen Person schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Werden Medizinprodukte unter der Verantwortung des Importeurs in Verkehr gebracht, sind die Informationen nach Satz 1 diesem schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Mehr dazu in unseren Seminaren zum Medizinprodukteberater.