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§ 83 Absatz 4 MPDG – Aufgaben des Medizinprodukteberaters
Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über
- Nebenwirkungen,
- wechselseitige Beeinflussungen,
- Fehlfunktionen,
- technische Mängel,
- Gegenanzeigen oder
- sonstige Risiken bei Medizinprodukten
aufzuzeichnen und unverzüglich dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder deren für die Einhaltung der Regelungsvorschriften verantwortlichen Person schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Werden Medizinprodukte unter der Verantwortung des Importeurs in Verkehr gebracht, sind die Informationen nach Satz 1 diesem schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
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