Spezielle Symbole für In-vitro-Diagnostika

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Symbole für „Gebrauchsanweisung beachten“ Medizinprodukte

„Informationsbeilage beachten“: Synonym für „Informationsbeilage beachten“ ist „Gebrauchsanweisung beachten“. „Gebrauchsanweisung beachten“: Synonym für „Gebrauchsanweisung beachten“ ist „Bedienungsanleitung beachten“. In allen EU Ländern kann die Gebrauchsanweisung in der Landessprache verlangt werden. Man ist für die sachgerechte Einführung der Produkte dazu verpflichtet. Mehr dazu in unseren Seminaren zum Medizinprodukteberater.
Symbol für „Gebrauchsanweisung beachten“ Medizinprodukte

Gebotszeichen gemäß ASR A1.3 / ISO 7010 Seit 2013 Bestandteil der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 für Deutschland. Mehr dazu in unseren Seminaren zum Medizinprodukteberater.
Neue Symbole Labeling Medizinprodukte (ISO 15223-1:2021)

Neue Symbole Labeling Medizinprodukte Mehr dazu in unseren Seminaren zum Medizinprodukteberater.
Qualifikation des Medizinprodukteberaters nach § 83 MPDG

Qualifikation des Medizinprodukteberaters (1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist (Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt. Dies gilt auch für die […]
Fachkreise im Sinne des § 3 MPDG

Fachkreise sind Mehr dazu in unseren Seminaren zum Medizinprodukteberater.
Heilmittelwerbegesetz – Verbote

Verbote im Heilmittelwerbegesetz bezüglich Medizinprodukten Mehr dazu in unseren Seminaren zum Medizinprodukteberater.
Angaben (zum Produkt) Artikel 7 MDR

Bei der Kennzeichnung, den Gebrauchsanweisungen, der Bereitstellung, der Inbetriebnahme und der Bewerbung von Produkten ist es untersagt, Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen zu verwenden, die den Anwender oder Patienten hinsichtlich der Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts irreführen können, indem sie a) dem Produkt Funktionen und Eigenschaften zuschreiben, die […]
§ 83 Absatz 2 MPDG – Sachkenntnis

(2) Die Sachkenntnis besitzt, wer: 1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen, technischen oder IT-kaufmännischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat und auf die jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult worden ist oder 2. durch eine mindestens einjährige Tätigkeit, die in begründeten Fällen auch kürzer sein kann, Erfahrungen in der Information über die jeweiligen Medizinprodukte und, soweit erforderlich, […]
Nachweis der Sachkenntnis Medizinprodukteberater

1. Basisseminar (Grundwissen zum Medizinprodukterecht) 2. Aufbauseminar (Firmenspezifische Schulung) Die Qualität der Schulungen muss gesichert sein und die Anwesenheit des Teilnehmers beweisbar sein, z.B. durch Fragebögen oder Test. Mehr dazu in unseren Seminaren zum Medizinprodukteberater.