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Bereitstellen und Inverkehrbringen (Artikel 2 und 5 MDR)

Bereitstellung auf dem Markt bezeichnet jede

  • entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten,
  • zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt
  • im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, auf dem Unionsmarkt.

Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn es … dieser Verordnung (MDR) entspricht.

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