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Bereitstellen und Inverkehrbringen (Artikel 2 und 5 MDR)
„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede
- entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten,
- zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt
- im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, auf dem Unionsmarkt.
Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn es … dieser Verordnung (MDR) entspricht.
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